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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gonnella Personal GmbH

 

§ 1 Grundlagen

 

(1) Der Verleiher ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, ausgestellt durch die Agentur für Arbeit Nürnberg. Der Verleiher wird den Entleiher für den Fall des Wegfalls, der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unverzüglich unterrichten. Die Unterrichtung wird den Zeitraum der Abwicklung des Arbeitsvertrages umfassen.

 

(2) Der Verleiher entlohnt seine Mitarbeiter nach dem iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.) / DGB Tarifvertrag.

 

§ 2 Kündigung des Vertrages

 

Der Vertrag ist jederzeit mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Kalenderwoche von beiden Vertragsparteien ordentlich kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 3 Vergütung und Abrechnungsmodus

 

1.) Die Vergütung erfolgt nach den effektiv abgeleisteten Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer. Der Entleiher führt hierzu wöchentliche Zeitnachweise (Stundenzettel), die von den Leiharbeitnehmern, bei Überlassung einer Gruppe von Arbeitnehmern durch den Vorarbeiter, abgezeichnet werden.

 

2.) Falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gilt eine Regelarbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich als vereinbart. Bei Mehrarbeit werden hierfür dem Entleiher Zuschläge in Rechnung gestellt. An Zuschlägen werden berechnet:

 

Überstundenzuschläge ab 40 Stunden pro Woche:

 

Ab 40 Stunden pro Woche 25%

Überstundenzuschläge bei tageweisem Einsatz:

 

Ab 8 Stunden täglich Überstundenzuschlag 25%

Samstagsarbeit: 25%

Sonntagsarbeit: 70%

Feiertagsarbeit: 100%

 

Schichtarbeit:

 

Spätschicht 15%

Nachtschicht 25%

Schmutz-/Gefahrenzulage 10%

 

3.)Die Vergütung wird wöchentlich aufgrund der Zeitnachweise nach § 3 Abs. 1 vom Verleiher abgerechnet. Rechnungen des Verleihers sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zeitnachweise stellt der Entleiher dem Verleiher Wöchentlich bis zum Ende der Einsatzwoche (bei Vereinbarung spätestens zum Monatsende zum Ende des 1. Werktages des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats) zur Verfügung.

 

4.)Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt.

 

5.) Grundlage für die Berechnung der Fahrtzeit, des Fahrgeldes und eventueller Auslösungen ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz des Verleihers und dem vertraglich vereinbarten Einsatzort des Leiharbeitnehmers.

 

§ 4 Weisungsbefugnis und Fürsorgepflichten des Entleihers

 

1.) Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen, der zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart ist.

 

2.) Der Verleiher tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die Leiharbeitnehmer mit deren Einverständnis ab.

 

3.) Der Verleiher gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers integriert werden können, insbesondere die vertragliche Verpflichtung zur Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit unter Einschluss notwendiger Überstunden besteht.

 

4.) Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen und beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

§ 5 Abberufung und Austausch von Arbeitnehmern

 

1.) Der Entleiher kann vom Verleiher am ersten Arbeitstag während der ersten 4       Stunden nach Arbeitsantritt die sofortige Abberufung eines Arbeitnehmers und geeigneten Ersatz für den nächsten Tag verlangen, wenn der Entleiher dessen Weiterbeschäftigung aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen ablehnt. Die Gründe müssen nachvollziehbar, sachbezogen und willkürfrei dargelegt und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen anderer Mitarbeiter belegbar sein. Die Gründe müssen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG erfüllen.

 

2.) Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeitsschicht mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsstelle verweisen und für den nächsten Tag geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB berechtigen würde und der Entleiher dem Verleiher den Grund unter Zur-Verfügung-Stellung der Nachweise schriftlich mitteilt.

 

3.) Der Tag, an dem der Entleiher die Weiterbeschäftigung aufgrund der vorstehenden Ziff. 1 und 2 ablehnt, wird dem Entleiher in diesen Fällen nicht berechnet.

 

4.) Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers kann der Entleiher vom Verleiher unverzüglich die Gestellung eines geeigneten Ersatzes fordern.

 

5.) Ist die fristgerechte Gestellung einer Ersatzkraft dem Verleiher in den vorgenannten Fällen trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich, wird er von der Überlassungspflicht frei. Kommt der Verleiher dem Verlangen nach Abberufung, Austausch und Ersatz von Arbeitnehmern nicht nach, kann der Entleiher den Überlassungsvertrag über den betreffenden Arbeitnehmer fristlos schriftlich kündigen.

 

6.) Beanstandungen des Entleihers jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

 

7.) Der Verleiher ist berechtigt, bei Abwesenheit eines überlassenen Arbeitnehmers aufgrund Krankheit, Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst oder aus ähnlichen

 

Gründen und bei Ausscheiden eines überlassenen Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, einen anderen Leiharbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen.

 

8.) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung hierfür ausschließlich beim Entleiher.

 

9.) Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.

 

§ 6 Recht des Entleihers zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers

 

Nach einer Überlassungsdauer von mindestens 6 Monaten ist der Entleiher im Verhältnis zum Verleiher berechtigt, einen Leiharbeitnehmer zu übernehmen. Als Übernahme ist auch die Einstellung in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.

 

§ 7 Pflichten des Verleihers

 

1.) Der Verleiher haftet dem Entleiher nur, dafür dass er bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Verleiher verpflichtet sich zur Vorlage von erforderlichen Qualifikationsnachweisen bezüglich der Leiharbeitnehmer (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein, deutsche Sprachkenntnisse). Eine Haftung des Verleihers für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen.

 

2.) Ist der Leiharbeitnehmer Ausländer, ohne dass ihm nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist oder er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, legt der Verleiher dem Entleiher eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsberechtigung nach §§ 284 ff. SGB III vor.

 

§ 8 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

 

1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung beruht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

 

3.) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Verleiher und Entleiher, die aus diesem Vertrag resultieren oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist Stuttgart.

 

 

§9 Personalvermittlung nach vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung – vermittlungsorientierte Zeitarbeit

1.) Wenn der Auftraggeber/Entleiher direkt nach oder innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem entliehenen Mitarbeiter von Gonnella Personal ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des zusätzlich zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrags an Gonnella Personal zu entrichten. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt, so im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, 2 Bruttomonatsgehälter. Bei Übernahme eines Mitarbeiters nach 3 Monaten vorangegangener Überlassung beträgt die Provision noch 1,5 Monatsgehälter. Bei Übernahme nach 6 Monaten vorangegangener Überlassung beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt. Bei Übernahme nach 9 Monaten vorangegangener Überlassung beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehalt. Die Einstellung hat der Auftraggeber/Entleiher Gonnella Personal unverzüglich mitzuteilen.

 

2.) Zeigt der Auftraggeber gegenüber Gonnella Personal schuldhaft nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss die Einstellung eines Bewerbers an, hat Gonnella Personal gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,--. Dieser Anspruch ist unabhängig von der vereinbarten Vermittlungsprovision und kann daneben geltend gemacht werden.

 

 

§9a Personalvermittlung

1.) Der Auftraggeber kann vom Personalvermittlungsvertrag zurücktreten, wenn er mit der von Gonnella Personal getroffenen Personalauswahl nicht zufrieden ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich die bislang erbrachten Leistungen zu bezahlen.

2.) Sofern ein Bewerber bezüglich eines Vorstellungsgesprächs Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB gegenüber Gonnella Personal rechtmäßig geltend macht, so ist der Aufraggeber verpflichtet Gonnella Personal diese gegen Vorlage von Belegen zu erstatten.

3.) Die vereinbarte Vermittlungsprovision wird mit der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses fällig, unabhängig von dessen Dauer oder Fortbestand.

4.) Der Auftraggeber ist verpflichtet gegenüber Gonnella Personal die Einstellung von Bewerbern unter Angabe des Bruttomonatsverdienstes unverzüglich anzuzeigen.

Zeigt der Auftraggeber gegenüber Gonnella Personal schuldhaft nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss die Einstellung eines Bewerbers an, hat Gonnella Personal gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,--. Dieser Anspruch ist unabhängig von der vereinbarten Vermittlungsprovision und kann daneben geltend gemacht werden.

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